Özer Haustechnik GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Özer Haustechnik GmbH

1. Allgemeines

1.1
Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von
der (nachstehend Özer Haustechnik GmbH, Inh. Fatih Özer, Bergmannstr. 7, 45886 Gelsenkirchen als Auftragnehmer benannt) übernommen Aufträge sind die Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
1.2
Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden
1.3
Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von vier Wochen nach Ausstellung bindend.
1.3a
Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z.B. Pläne, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd Gewichts- oder Maß genau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
1.4
Wenn sonst nichts schriftlich vereinbart wird, hat der Auftraggeber Baustrom, Bauwasser und Sanitäreinrichtungen Entgeltfrei zur Verfügung zu stellen.
1.5
Zur Vereinfachung der Kommunikation gelten neben den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen auch eine bestätigte E-Mail Adresse des Auftraggebers/ Auftragnehmers, sowie bestätigte Nachrichtensende Dienste.
Bei schriftlich erteilten Aufträgen und unter der Bedingung vom Auftraggeber erteilter E-Mail Adresse bestätigen wir folgende E-Mail Adressen:

info@ozer-haustechnik.de und info@ozer-betonbohren.de

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen

2.1
Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne
unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.2
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3. Preise

3.1
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage und ausschließlicher Inbetriebnahme, d.h. die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Bei Bestellung von Einzelpositionen behalten wir uns eine Preisanpassung vor.
3.2
Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen
Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
3.3
Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
3.4
Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen dem Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über Anpassung des Preises zu verlangen.
3.5
Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die für Lohn-, Material- und sonstige entstandene kosten nach 3.2 zu erhöhen. Die Regelung der Ziff.3.4 bleibt hiervon unberührt.
3.6
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Putz-, Erdarbeiten und dergleichen.
3.7
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleitungen. Für Über, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, werden die Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
3.8
Wenn nicht weiteres vereinbart ist, wird zzgl. der am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne folgende Anfahrtskosten nach Fahrzonen erhoben:
Fahrzone 0 innerhalb Gelsenkirchen 15,00 €
Fahrzone 1 Herne 20,00 €
Fahrzone 2 Essen 25,00 €
Fahrzone 3 Bottrop 30,00 €
Fahrzone 4 Oberhausen 35,00 €
Fahrzone 5 Duisburg 40,00 €
Fahrzone 6 Dortmund 45,00 €
Ab 50 km gilt: 45,00 € zzgl. 1,00 € pro Mehrkilometer.

3.9
Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer/ Umsatzsteuer.

4. Zahlung

4.1
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
4.2
Die Zahlungen sind sofort zu leisten bar, ohne Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro.
4.3
Tageslohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4.4
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit
Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragsleistungen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, nach
Mahnung und Bestimmung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen.
4.5
Akzepte und Wechselkosten und die Gefahr rechtzeitiger Vorlegung zur Protesterhebung gehen zu Lasten des Käufers bzw. Zahlungspflichtigen.
Wechsel und sonstige Akzepte werden in jedem Falle nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst mit erfolgter Einlösung des Wechsels als erfolgt.
Der Besteller kann wegen erhobener Gewährleistungsansprüche oder aus sonstigen Gründen Zahlungen nicht zurückhalten oder die Aufrechnung erklären, noch sonstige Rückhaltungsrechte geltend machen.
4.6
Vorauszahlungen/ Anzahlungen zur Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
4.7
Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung und Buchung als Bezahlung.

5. Lieferzeit und Montage

5.1
Sind Ausführfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens 14 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. 2.2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
Die unter 1.4 genannten Bedingungen sind vor Baubeginn zu klären.
5.2
Verzögern sich die Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der
Arbeitgeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des
Auftragnehmers so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. §6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der
Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch der Mehrwertaufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
5.3
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen
etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
5.4
Technische Neuerungen, Änderungen hinsichtlich technischer Gestaltung, Materialien und Form behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren vor.
5.5
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlung aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder Miteigentum an den neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
6.2
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
Unser Kunde ist nicht berechtigt unsere Sache oder durch den Einbau erbrachte Leistung zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder Beschlagnahmungen von einer etwa erfolgten Pfändung Dritter ist unverzüglich Nachricht an uns zu erteilen und eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden. Dem Pfänder ist unser Eigentum sofort mitzuteilen. Die Versicherung gegen alle Risiken betreffend die in unserem Eigentum verbleibenden Waren geht zu Lasten des Auftraggebers.
6.3
Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Objekt/ Auftragsort geleistete oder gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt unser Kunde hiermit schon jetzt die ihm an der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab bis zur Höhe unserer Gesamtforderung gegen ihn. Dies ist dem Käufer bei der Übergabe notariell zu beglaubigen und entsprechend einzutragen.

7. Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich Ausschließlich nach§ 12 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

8. Haftung

8.1
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
8.2
Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
8.3
Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
8.4
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Gegebenenfalls hat er dem Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
Zur Einhaltung der Trinkwasserhygiene ist der Auftraggeber auf seine Pflichten hinzuweisen.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in Fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
8.5
Schadensersatzansprüche richten sich nach der Pflegung in der VOB Teil B, sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.6
Farbabweichungen geringen Aufmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Gegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit keine Wertverschlechterungen darstellen.

9. Gefahrenübergang
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, von Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Ge-
fahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Firma Özer Haustechnik GmbH, Inh. Fatih Özer, die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegen hat.

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung der Firma Özer Haustechnik GmbH, Inh. Fatih Özer, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

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